Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 9. Februar 2010 auf das Asylbewerberleistungsgesetz

Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu HARTZ IV erweist sich das Asylbewerberleistungsgesetz, dessen Leistungen noch einmal um ein Drittel geringer sind als im SGB II, als offenkundig verfassungswidrig. Die Bestimmung der Leistungshöhe beruht im AsylbLG ausschließlich auf freihändigen Schätzungen ohne empirische Grundlage. Anpassungen an die Preisentwicklung sind seit 1993 nicht erfolgt, auch dies widerspricht dem Urteil. Das AsylbLG war und ist menschenunwürdig.

Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu HARTZ IV erweist sich das Asylbewerberleistungsgesetz, dessen Leistungen noch einmal um ein Drittel geringer sind als im SGB II, als offenkundig verfassungswidrig. Die Bestimmung der Leistungshöhe beruht im AsylbLG ausschließlich auf freihändigen Schätzungen ohne empirische Grundlage. Anpassungen an die Preisentwicklung sind seit 1993 nicht erfolgt, auch dies widerspricht dem Urteil. Das AsylbLG war und ist menschenunwürdig.

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