Rede zu Protokoll: EU-Richtlinie stärkt Rechte von Beschludigten

Der Umgang mit Beschuldigten im Strafverfahren ist immer wieder ein Gegenstand populistischer und einfacher Antworten. Antworten, die dann kaum mit der Würde des Menschen in Übereinstimmung zu bringen sind. Es ist deshalb außerordentlich zu begrüßen, dass mit der Richtlinie und dem darauf basierenden und heute zu debattierenden Gesetz die Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren gestärkt werden.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen,

diese Rede geht zu Protokoll und bietet so einen guten Anlass etwas grundsätzlicher zu werden.

Immer wieder sieht sich die EU in der Kritik. Dabei wird häufig vergessen, dass es die Regierungen der Mitgliedstaaten sind, die erheblichen Einfluss auf die Gesetzgebung innerhalb der EU haben und zumindest in Deutschland über den Art. 23 GG und das EUZBBG erhebliche Mitbestimmungsrechte für den Bundestag existieren. Natürlich muss die EU demokratischer, friedlicher und sozial gerechter werden. Eine Pauschalkritik an der EU allerdings wird ihrer Rolle nicht gerecht.

Das zeigt sich auch am vorliegenden Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren. Denn dieses Gesetz basiert auf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs. Diese Richtlinie -die Mindeststandards festlegt- zeigt, dass es mit der EU möglich ist, eine Erhöhung der Mindeststandards zu erreichen. Davon sollte es viel mehr geben. Gerade weil die Idee eines Vereinigten Europa eine gute Idee ist und die Idee der Nationalstaaten sich überholt hat.

Es ist besonders positiv hervorzuheben, dass die Richtlinie eine Angleichung der Standards auf höherem Niveau als bislang gerade im sensiblen Bereich des Strafverfahrensrechts ermöglicht. Gerade der Umgang mit Beschuldigten im Strafverfahren ist immer wieder ein Gegenstand populistischer und einfacher Antworten. Antworten, die dann kaum mit der Würde des Menschen in Übereinstimmung zu bringen sind. Es ist deshalb außerordentlich zu begrüßen, dass mit der Richtlinie und dem darauf basierenden und heute zu debattierenden Gesetz die Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren gestärkt werden.

Das vorliegende Gesetz setzt die Richtlinie nun in deutsches Recht um und nimmt Änderungen unter anderem an der Strafprozessordnung (StPO) vor. Die StPO ist derzeit Gegenstand noch mindestens zweier weiterer Gesetzgebungsverfahren. Aus Sicht der Rechtsanwender*innen, aber auch derjenigen die im parlamentarischen Verfahren die einzelnen Vorschläge prüfen und bewerten sollen wäre es sicherlich wünschenswert, dass zukünftig versucht wird, keine parallelen Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf ein Gesetz durchzuführen.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf Änderungen am Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) vor. In der StPO soll mit dem vorliegenden Gesetz ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen festgeschrieben werden. Gleichzeitig soll mit einer Änderung der Vorschriften über eine Kontaktsperre in den §§ 31 bis 36 im EGGVG eine solche Kontaktsperre den Zugang zum Verteidiger nicht mehr in allen Fällen ausschließen. Schließlich soll mit der Änderung im JGG festgeschrieben werden, dass der/die Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter eines Jugendlichen so bald wie möglich unter Angabe von Gründen zu unterrichten sind, wenn dem Jugendlichen die Freiheit entzogen wurde.

Damit werden in der Umsetzung der Richtlinie Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren gestärkt, was DIE LINKE ausdrücklich begrüßt. Es ist explizit zu begrüßen, dass neben den bereits in § 168c Abs. 1 StPO und § 163a Abs. 2 iVm § 168c Abs. 1 StPO verankerten Anwesenheitsrechtes eines Rechtsbeistandes bei Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren bei richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen nun durch eine Ergänzung des § 163a Abs. 4 StPO dieses Anwesenheitsrecht auch auf polizeiliche Beschuldigtenvernehmungen ausgedehnt wird. Es ist auch richtig klarstellend aufzunehmen, dass dem Rechtsbeistand und auch der Staatsanwaltschaft - nach der Vernehmung des Beschuldigten Gelegenheit zu geben ist, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Diese Regelungen stärken das faire Verfahren und sind damit auch ein Beitrag die Demokratie zu stärken.

Ebenfalls auf ausdrückliche Zustimmung der LINKEN trifft die Umsetzung der Regelungen von Artikel 5 der Richtlinie durch die Änderungen im JGG. Das JGG enthielt bislang gerade keine ausdrückliche Bestimmung darüber, dass soweit einem Jugendlichen die Freiheit entzogen wurde "die Person, die Inhaberin der elterlichen Verantwortung für das Kind ist" von dem Freiheitsentzug und den Gründen hierfür zu unterrichten ist. Der neue § 67a JGG ändert das nunmehr und schafft auch hier mehr Rechte für Beschuldigte.

Schließlich treffen auch die Änderungen in §§ 31 ff. EGGVG auf die Zustimmung der LINNKEN. Die Kontaktsperre an sich, d.h. die Unterbindung jeglicher Verbindung zwischen Gefangenen und mit der Außenwelt trifft dabei nach wie vor auf die Kritik der LINKEN. Insofern hätten wir uns durchaus auch vorstellen können, die Regelungen in den §§ 31 ff. EGGVG zu streichen. Die grundsätzliche Herausnahme des Kontaktes zum/zur Verteidiger*in aus dem Anwendungsbereich der §§ 31 ff. EGGVG ist jedoch ein Schritt in die richtige Richtung. Gerade um die Idee von Europa zu stärken wäre es wünschenswert, wenn durch die EU mehr solcher Richtlinien verabschiedet werden. Dann macht die Umsetzung in deutsches Recht Spaß.