Unterbringung nach § 63 StGB nur bei Schuldunfähigkeit - Rede zu Protokoll

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trifft Personen, die eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Es handelt sich also um eine Prognoseentscheidung. Diese ist immer problematisch, wenn sie am Ende zu einer Freiheitsentziehung führt. Wichtig finden wir aber vor diesem Hintergrund, dass die Unterbringung nach § 63 StGB auf diejenigen Personen beschränkt wird, die schuldunfähig sind.

 

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, 

wenn wir heute in der ersten Lesung über ein Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB reden, will ich  zunächst grundsätzlich werden. Auch das muss manchmal sein. 

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trifft Personen, die eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt in Betracht, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge dieses Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 

Es handelt sich also um eine Prognoseentscheidung. Diese ist, wir haben das bei der Sicherungsverwahrung immer wieder diskutiert, immer problematisch, wenn sie am Ende zu einer Freiheitsentziehung führt. Wir LINKEN haben die Sicherungsverwahrung abgelehnt und ich verhehle nicht, dass mir Initiativen für die Abschaffung des § 63 StGB durchaus sympathisch sind. Dennoch kann ich mich diesen Initiativen nicht ganz anschließen.

Das Problem liegt in der sogenannten Zweispurigkeit im Strafsystem. Im Unterschied zur Sicherungsverwahrung, die zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe verhängt wird, geht es bei der Unterbringung nach § 63 StGB aber eben gerade um Menschen die nicht oder  nur bedingt unter das Strafrecht fallen. Das ist der  zentrale Unterschied zum Recht der Sicherungsverwahrung, welche nach der Verbüßung einer Freiheitsstrafe verhängt wird. 

Wichtig finden wir aber vor diesem Hintergrund - und das ist meine erste Kritik am vorliegenden Gesetzentwurf -, dass die Unterbringung nach § 63 StGB auf diejenigen Personen beschränkt wird, die schuldunfähig sind. Denn hier handelt es sich um Menschen, die wenn sie eine Straftat in einem Zustand der Schuldfähigkeit begangen hätten, mit Freiheitsentzug bestraft werden würden. Wir schlagen also konkret vor, die Menschen die bedingt schuldfähig sind aus dem Anwendungsbereich des § 63 StGB herauszunehmen. Dies würde auch wesentliche Folgeprobleme bei den Regelungen zur Reihenfolge der Vollstreckung (§ 67 StGB) verhindern.

Nun verlangt der § 62 StGB, dass Maßregeln der Besserung und Sicherung nur angeordnet werden dürfen, wenn „sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten“ sowie zum Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr außer Verhältnis stehen. Und hier komme ich zur zweiten Kritik am Gesetzentwurf. Wir glauben, dass diesem Grundsatz mit dem Gesetzentwurf nicht ganz Rechnung getragen wird. Aus ganz grundsätzlichen Erwägungen finden wir es falsch, in den Anwendungsbereich des § 63 StGB auch Taten aufzunehmen, die schwere wirtschaftliche Schäden anrichten. Am Ende ist eben auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Freiheitsentziehung, und diese ist aus unserer Sicht unverhältnismäßig, wenn es um wirtschaftliche Schäden geht, erst recht, wenn es um die Prognose für zukünftige Straftaten geht. 

Darüber hinaus sind wir wegen des Verhältnismäßigkeitsprinzips für eine Höchstgrenze der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. 

Nun sehen auch wir aber auch, dass der Gesetzentwurf nicht unwesentliche Verbesserungen im Bereich des Rechtes der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus enthält. Jenseits der grundsätzlichen Kritik sehen wir durchaus das Bemühen, Verbesserungen vorzunehmen, vor allem im Hinblick auf die Vorschläge in der Strafprozessordnung zur Begutachtung durch ärztliche oder psychologische Sachverständige. Diese finden wir tatsächlich unterstützenswert.