Rede zu Protokoll: Gesetzentwurf zur elektronischen Akte im Strafverfahren noch nicht optimal

Im Grundsatz spricht nichts dagegen auch in Strafsachen die elektronische Akte einzuführen. Um all diese Vorteile einer elektronischen Akte zu nutzen, müssen Dinge gegeben sein, die im Gesetzentwurf noch nicht optimal gelöst sind.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen,

im Grundsatz spricht nichts dagegen, aber alles dafür auch in Strafsachen die elektronische Akte einzuführen. Deshalb ist im Grundsatz der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen auch zu begrüßen. Die Vorteile einer elektronischen Akte haben Sie im Gesetzentwurf (S. 31) auch ganz gut zusammengefasst: Beschleunigung der Kommunikation zwischen Gericht bzw. Behörde und Verfahrensbeteiligten, schnellere Übermittlung von Akten und Dokumenten, kontinuierliche und orstunabhängige Verfügbarkeit der Akten sowie einfache, komfortable und schnelle Suchmöglichkeiten. Um all diese Vorteile einer elektronischen Akte zu nutzen, müssen aber drei/vier Dinge gegeben sein, zu denen ich im Hinblick auf die Vorgaben im Gesetzentwurf glaube, sie sind noch nicht optimal gelöst.

1. Die Vorteile können sich schnell in Nachteile verwandeln, wenn -in welchem Zeitraum auch immer, wir könnten noch darüber reden ob 2026 nicht ein wenig unambitioniert ist- die Einführung gerade nicht für das gesamte Strafverfahren gilt. Sie schlagen in ihrem Gesetzentwurf vor, dass per Rechtsverordnung die Einführung auf der elektronischen Aktenführung auf einzelne Gericht oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden kann. In der Begründung wird dann von "Pilotprojekten" gesprochen und sogar angedeutet, es könne möglich sein, die elektronische Aktenführung auf bestimmte Arten von Delikten einzuschränken. Das erscheint mir alles wenig zielführend zu sein. Hier wünsche ich mir ein wenig mehr Stringenz.

2. Sie sagen in Ihrem Gesetzentwurf völlig zu Recht, dass es sichere Übertragungswege geben soll. Nun will ich hier im Detail gar nicht über das praktische Elend mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach reden, sondern auf die De-Mail noch einmal eingehen. Bei De-Mail sind ca. 1 Mio. Privatnutzer*innen, einigen zehntausend Mittelstandskunden und ca. 1.000 De-Mail-Großkunden aus Wirtschaft und Verwaltung registriert. Manche sprechen deshalb schon vom Scheitern der De-Mail. Ende März 2016 nutzten gerade einmal 60% der Behörden De-Mail. Und gerade im Hinblick auf auch auf die Europäisierung des Rechts erweist es sich eben als Problem, dass De-Mail nur in Deutschland nutzbar ist. Sie schreiben in der Begründung, bei den sicheren Übertragungswegen geht es nicht um die Gewährleistung der vertraulichen Kommunikation. Genau das ist aber ein ziemlich entscheidender Punkt für die Übermittlung einer elektronischen Akte oder gar der Kommunikation zum Beispiel zwischen Verteidigerin und Gericht. Nur wenn die vertrauliche Kommunikation wirklich gewährleistet ist, wird die elektronische Akte überzeugen. Ich finde, wir sollten hier gemeinsam noch einmal nachdenken, ob nicht gerade im Strafverfahren eine verpflichtende Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sichergestellt werden soll.

3. Die elektronische Akte kann nur dann überzeugen, wenn die Verfahrensbeteiligten den gleichen Bedingungen unterliegen. Das was sie an Stringenz bei der Einführung der elektronischen Akte bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden vermissen lassen, setzen sie bei den Rechtsanwältinnen und Verteidigerinnen um. Während erstere, also Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden elektronische Akten anlegen können, sollen dies Rechtsanwältinnen und Verteidigerinnen. Für diese legen sie eine Nutzungspflicht dahingehend fest und machen das sogar laut der Begründung zu einer Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung, dass sie die Dokumente elektronisch übermitteln sollen. Ich glaube, wir würden mehr und besser für die elektronische Akte werben, wenn wir den einen das nicht erlauben und die anderen verpflichten. Gleiches Recht für alle wäre hier überzeugender.

4. Völlig zu Recht wollen Sie einen neuen Vierten Abschnitt im Achten Buch der Strafprozessordnung einführen. Erlauben Sie mir aber, dass ich im Hinblick auf die Sensibilität des Strafverfahrens meine Skepsis zur Regelung der Auftragsdatenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen zu Ausdruck bringe. Dies soll mit dem Gesetz möglich sein und sie begründen das damit, dass andernfalls ein "effizienter und wirtschaftlicher IT-Betrieb" erschwert werden würde. Das erläutern sie aber nicht weiter. In ihrer Begründung werden Sie auch widersprüchlich, denn zum einen sollen die Einschränkungen nur den Betrieb und die Wartung dezentraler Informationskomponenten betreffen, auf der anderen Seite wird in der Begründung aber auch von "rechtsverbindlicher und dauerhafter Speicherung von Aktendaten" gesprochen. Ich denke wir sollten an dieser Stelle wirklich noch einmal genau überlegen, ob wir im sensiblen Bereich des Strafverfahrens eine Auftragsdatenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen wirklich sinnvoll finden. In jedem Fall aber sollte die Option der Begründung von Unterauftagsverhältnissen durch nicht-öffentliche Stellen gestrichen werden.